Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
265
Einzelbild herunterladen
 

S'. C. Von den Reichsstänben überhaupt» 265

stell gehören, und z) das Reichs städtische, welchesHlos aus Reichsstädten besteht. Die beyden erstem werdenunter der Benennung der Heyden höhern Neichscol-legren begriffen« und das fürstliche wird auch gewöhnlichder Fürftenrarh genannt.

Da also drey Collegia vorhanden sind, und dreyerleyhesondre Berathschlagungen angestellt werden « so sind auchdrey besondre Schlüsse hie Frucht dieser abgesonderten Be-rathschlagungen. Möglich wäre es nun freylich, daß auchdiese drei) besondern Schlüsse einzeln an den Kaiser gebrachtwürden, allein dies geschieht nicht. Die Trennung 'ist nurzufällig geschehen und der Kaiser hat sich darum nicht wei-ter bekümmert. Er hatte das Resultat der Berathschlagun-gen sämmtlicher Neichsstände verlangt, mithin mußten diesesich eines gemeinschaftlichen Nachschlags, oder Gutach-tens, wie es genannt wurde, vereinigen. Die höhernCollegia theilen sich daher, weil sie ehmals nur ein Colle-gium ausmachten, zuerst ihre Schlüsse wechselsiveise ein-ander mit, und wenn sie nun einen gemeinschaftlichenSchluß abgefaßt haben, so treten sie vereint mit demxeichöstädtischen Collegio in Unterhandlung, theilen diesemihren gemeinsamen Schluß mit und erhalten dagegen dender Reichsstädte, aus welchen sie hiemächst mit diesen einGanzes zu machen suchen. Diese Handlung heißt die Ne-,und Correlation, und der gemeinsame Schluß allerdrey Neichscollegien, welcher sodann an den Kaiser gebrachtwird, wird Neichsgutachten genannt,

§- 74 >

Ein jedes der genannten drey Reichscvllegien hat nunaber seine besondre, ihm eigne Verfassung und seinbesonderes Direktorium. Ein jedes istvon dem andern

R 5