2§? L. V. Von der Pers, des Rais. u. den Reichsft.
§. 7;.
Zn dm ältesten Zeiten waren, wenn Reichstag gehal-ten wurde, alle Neichssiände auf einen Haufen um den Kö-nig versammelt, nur daß sie sich nach ihren Würden irrgeistliche und weltliche abtheilten und unter diese»Haupt-lassen wieder ein gewisser Rang beobachtet wurde-.Non Deputieren der Stätte, welche unmittelbar unterhen Königen und Kaisern standen, wußte man damals nochnichts, höchstens erschien der Graf, welchen der König in.einer Stadt angesetzr hatte. Späterhin hörten aber diegräflichen Beamtenstellen in den Städten auf uns in diesenentstand eine republikanische Verfassung. Jetzt hätten siealso aus ihrem Mittel Deputirte zur Reiche-Versammlungabschicken müssen, allein das geschah in, Anfang nicht undso wurden also die unmittelbaren königlichen Städte aufdem Reichstags gar nicht repräsentier»
Mehrere Gründe bewogen indessen die Kaiser, auchhie Reichsstädte wieder zu den Versammlungen zu berufen.Der Wohlstand, den sie durch ihren Handel erlangt hatten,zog ihnen viele Fehden von den benachbarten Fürsten undGrafen zu, die sie denn nicht seiten enviedertcn. Solltealso ein Landfriede auf einem Reichstag errichtet werden, sywar es nökhig, auch hie Städte dazu zu berufen, und mstihnen ebenfalls die Sache zu verhandeln, Ueberdemglaubten dje Kaiser, auf deren Seite die Städte zu seynGrund hatten, an ihnen eine neue Stütze in der Versamm-lung zu bekommen- Und wie erst das Geldgeben üblichwurde, konnte und wollte man sie noch weniger aus demSpiel lassen. Denn in ihren Händen war der.größte Reich-thum und von ihnen wnren diehesten Veyträge zu erwarten.