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1 (1797)
Entstehung
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261
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2. C. Von den Reichsftänden überhaupt. 2§r

der Kurfürsten erforderlich war, durch sogenannte Wille-briefe' geschah; allein man hat von jeher es von allenSeiten rathsamer erachtet, allgemeine Versammlungen an-zustellen oder Reichstag zu halten und hiernach vvrher-gegangener Berathschlagung seine Stimme mündlich ab*zugeben, da§ heißt, seine Meynung über die vorkommm-ben Materien dergestalt zu eröfnen, baß darauf bey Abfas-sung des Schlusses Rücksicht genommen werden muß.

Das eigentliche Kennzeichen eines Reichsstandes bestehtalso in dem Sitz und Stimmrechte auf allgemeinen Reichs-tagen. Wer dieses Recht nicht hat, ist kein Reichsstand,wenn er gleich sonst alle Rechte hätte, deren sich ein teut-scher Neichsstanh erfreuet. Hiebey kommt es aber nichtdarauf an« daß das Sitz-und Stimmrecht auch wirklichausgeübt wird, sondern lediglich auf das Recht selbst.So übt z. B- der Herzog von Savoyen sein Sitz - undStimmrecht nicht mehr aus, allein deshalb hört er nichtauf Reichsstand zu seyn, er hat doch das Recht dazu.Eben so enthielt sich der vorige Herzog von Zweybrückeiraus den bereits im §.angeführten Ursachen seines Stimm-rechts, ohne deshalb seiner Neichsstandschast verlustig zuwerden, und es ist nicht selten der Fall, daß manche neueFürsten lieber gar nicht votiren, als an der gräflichenStimme Theil nehmen. Hingegen kann dis bloße Landes-hoheit nicht als Kennzeichen der Reichsstandschaft betrachtet,noch weniger aus der Reichsmatrikel, oder dem im Zahr1521, verfaßten Verzeichniß dessen, was ein jeder Neichs-stand an Mannschaft zu stellen hat, ein Beweis für dieNeichsstandschast geführt werden, jindem dieses Verzeichnißvoller Fehler ist.