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1 (1797)
Entstehung
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260
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26a 2. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.

und ihre Güter von einem noch so großen Umfang sind, mit-hin in dieser doppelten Rücksicht manchen teutschen Reichs«stand übenviegen. In Teutlchland hingegen sind sie keinebloße Gülerbrsitzsr, sondern Regenten, die Land nndLeute regieren, oder Regenten der einzelnen Staaten, wor«ans der teutsche Staatskörper besteht, folglich sind sie auchin doppelter Rücksicht zu betrachten: erstlich alsStände des Reichs, in so fern sie bey Ausübung der wich-tigem Majeftälsrechte concurriren; und zweitens alsRegenten der einzelnen Staaten Temschlands.

§. 72.

Stand bedeutet so viel als «ine Stelle in einer Ver-sammlung. Wer daher diese hatte, hatte einen Stand,und zwar entweder einen Reichs- oder einen Landstand,je nachdem er in allgemeinen Reichs - oderbesondern Landes-versammlungen erscheinen konnte. Zn der Folge brauchteman den Namen der Sache von der Person, und nanntedenjenigen, der einen Stand hatte, selbst Stand.

Neichsstande sind daher Personen oder Gemeinhei-ten, ohne deren Concurrenz gewisse Hoheits-oder Maje«statsrechte vom Monarchen nicht ausgeübt werden könnenund die daher das Recht haben, auf allgemeinen Reichsta-gen Sitz und Stimme zu führen, welches Recht selbst un«^ter den Namen Reich sstanbschaft begriffen wird. Zwarwäre es, da die Hauptsache immer in der erforderlichenEinwilligung besteht, nicht nölhig, allgemeine Reichsver--sammlungen zu halten und hier die Einwilligung zu geben,oder zu verweigern. Es könnte dies eben so gut auch ein-zeln von Haus aus schriftlich geschehen, wie wirklichehmals in solchen Fällen, in welchen nur die Einwilligung