2. C. Von den Rcichsständen überhaupt. 2A9
ausgesetzt. Es hängt also lediglich von ihrem Gemahl ab,wie viel er ihr dazu aussetzen will. Daß übrigens die v e r-wittwete Kaiserin der regierenden im Range weichenmuß, ist nichts besonders , indem es in allen königlichen undfürstlichen Familien Sitte ist, daß die regierende Königinoder Fürstin der verwittweten vorgehe.
Zweites Capitel.
Von
den Rüchsständm und ihren verschiedenen Einthei-lungen überhaupt.
H- 7!-
^-erttschland hat eine eingeschränkt monarchische Staatsver-fassung. Nächst den Monarchen selbst, muß man sich da-her mit denjenigen bekannt machen, durch die er eingeschränktund an deren Einwilligung er bey Ausübung der seinerZLillkühr nicht überlassenen oder vorbehaltenen Negisrungs,rechte gebunden ist. Dies sind dib wutschen Reichs ständeDaß Teutschland Neichsstände hat, ist nichts was Tsutsch,!and eigen wäre. Auch in andern Neichen, in Schweden,England u. s. w. ist dies ebenfalls der Fall, und die Königedieser Reiche können gleichfalls nicht ohne Einwilligung ih,rer Neiclisstände wichtige Majestätsrechte ausüben. Alleinzwischen den wutschen Neichsstanden selbst, und denen kn an-dern Reichen tritt ein großer wesentlicher Unw-schied ein,In dielen sind sie nemlich blos Privatpersonen, undbloße Güterbesiher, wenn sie auch gleich noch so reichN -