r. C. Von der Person des Kaisers. 2Z7
Die Erbbeamienstellen sind erblich und können es auchseyn, da doch so viel Geschick, als zu ihren Verrichtungenerforderlich iist, leicht ein jeder Sterblicher haben wird.Allein dies ist nicht der Fall in Ansehung des Neichsvice-kanzleramts. Hiezu wird ein Mann von Kenntnissen erfor«dert, denn es steht nicht nur die ganze Kanzley unter seinerDirektion und Aufsicht, sondern er ist auch der eigentliche,wahre und einzige Minister des Kaisers in Reichslachen.Seine Stelle kann daher nicht erblich seyn - sondern sie wirdbey einem jedesmaligen Todesfall vergeben *). Zn älterNZeiten wurde gewöhnlich ein Doctor der Rechte dazugenommen- So war Unter K. Ca rl V. und FerdinandI. der berühmte Dr. Geld Nerchsvicekanzler. Allein jetztwird die Stelle Nur einem von guten Adel zu Theil. Derjetzige ist der Fürst von Colloredo, dessen Vater dieseStelle lange Zeit bekleidet hat, und der als StaatsmannUnd Gelehrter seiner Stelle Ehre Macht.
§- 70.
Von der Gemahlin des Kaisers ist in den Reichs"grunvgesetzen nichts enthalten. Daß sie indessen Rang,Würden und Titel mit ihrem Gemahls theilt, versteht sichwohl von selbst. So wie alle Könige dem Kaiser an einemdritten Orte den Rang geben, so wird derselbe auch der
Indessen bemerkt Moser a. a. O. daß-der Graf vonColloredo, als er unter K. Carl VI. adjungirter Reichsvieekanzsler geworden, dafür eine ansehnliche Summe Geldesbezahlen müssen. Diese wäre ihm nachgehend-, als er unter K.Carl VII. seine S ellc dem Grafen von K 0 n igsfeld abgerrcstcn, von diesem wieder ersetzt, und als der Graf von Klvnigsfeld unter K. Franz l. dem Grafen von Colloredo wiederhabe weichen müssen, scy ei» gleiches geschehen,
Erster Vand. R