2Z6 2. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.
hat auch der Reichserzkanzler das Recht seinen Stellvertreter,den Reichsvicekanzler selbst zu bestellen. Da jedoch der Kai-ser unendlich mehr Interesse dabey hat, wer diese Stellebekleidet, als wer das Erbtruchsessenamt verwaltet, und al-so Kurmainz gefürchtet hat, daß der Kaiser ihm hierin dieHände zu binden suchen würde, so hat man denselben seit165z. in seiner Wahlcapitulation Art. r;. §. 1. ausdrück-lich verpflichtet, „daß er in Bestell- und.Ansetzung derReichshofkanzley, sowohl des Neichsh 0 fvicekanzlers,als der Neichsreferendarien, Neichshofrathssecretarien undanderer zur Neichshofrathskanzley gehörigen Personen, demKurfürsten zu Mainz, als Erzkanzler durchGermanien, in der ihm allein diesfalls zuste-henden Disposition -keinen Eingriff, Aufschub,
oder Verhinderung thun, noch darinn einig Ziel oder Maaßgeben wolle?' Indessen wird fteylich der Kurfürst vonMainz nicht leicht eine Person zum Reichsvicekanzler er,nennen, welche dem kaiserlichen Hofe unanständig wäre.Daher pflegt auch selbst wohl die Person des Reichsvicecanz-lers geändert zu werden, wenn aus einem andern Hause einFürst den Kaiserthron besteigt. So konnte der Fürst vonColloredo, der schon unter Carl VI. diese Stelle bekleidete,als ein österreichischer Landsaß, nicht füglich unter Carl VII.aus dem Hause Baiern seine Stelle beybehalten. Er resig-nirte sie also und nun wurde sie dem Grafen von Königsfeldzu Theil. Indessen haben wir doch schon Beyspiele gehabt,daß deshalb Streitigkeiten zwischen dem Kaiser und demKurfürsten von Mainz entstanden sind, worin jedoch der Kai,ser endlich hac nachgeveiumüssen *).
*) S. Mvser von dem Rom, Kaiser S. 4-6. f.
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