i. C. Von der Person des Kaisers. 2ZZ
jeder hatte seine Geschäfte. Diese Stellen haben sie nunzwar noch bis auf den heutigen Tag behalten, so daß sichder Kurfürst von Mainz Erzkanzler durch Teutschland oderGermanien, Cölln durch Ztalien und Trier durch Gallien,welches wohl soviel als Lothringen und Burgund heißen soll,schreibt. Allein jetzt ist blos Noch das Mainzische Erzkanz,leramt in Aktivität. Da von dem ehmaligen lothringischenund burgundischen Reiche das mchrste wieder abgerissen,das übrige aber auf das genaueste mit Teutschland vereinigtist, so wird auch jetzt alles, was dahin gehört in der teut-scheu Reichskanzler), die unter Mainz steht, ausg^fertigt.Ein gleiches geschieht für Italien und so haben also die Kur-fürsten von Trier und Cölln nur noch bloße Titel, wozu un-ter andern auch noch das mit beyträgt, daß die Kaiser jetztbeständig ihre Residenz innerhalb Teutschlands Gränzenhaben.
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Der Kurfürst von Mainz hat also als Erzkanzler dieAusfertigung aller vom Kaiser ahhangenden Reichsgeschäftezu besorgen. Es hat keinen Zweifel, daß er die mit seinemAmte verbundenen Geschäfte selbst verrichten könnte, alleinbas würde seine beständige Gegenwart am kaiserlichen Hofeerfordern, und ihn von seinen Geschäften, die er als Erzbi-schof und Kurfürst hat, so wie aus seinem Erzstifk selbstentfernen. Ueberdem müßte er eins subalterne Rolle amkaiserlichen Hofe spielen, da er doch in seinem Erzstifk seihstRegent ist. Gründe genug also, daß er auch einen Stell-vertreter am kaiserlichen Hofe hat, und dies ist der Neichs-v icekanzler.
So wie nun die Bestellung der Erbbeamten nicht vondem Kaiser, sondern von den Crzbeamten selbst abhängt, so