2Z4 2. B. Don der Pers. des Kais. u. denReichsst.
Lange Zeit hieng es lediglich von den Königen ab, wemsie diese Stelle übertragen wollten, endlich aber kam es da-hin, daß auch sie mit einem gewissen Erzbisthum auf be-ständig verbunden wurde. Unter den teutschen Erzbischöfenwar der von Mainz der erste, er wurde also auch Erz-kanzler durch Teutschlanb. Im LothringischenReiche, als dieses noch existiere, war der Erzbischof vonTrier Erzkanzler geworden. Nach der Vereinigung deslothringischen Reichs mit dem teutschen behielt er diese Stellebey. Hielt sich der Kaiser in Lothringen auf, oder war et-was für das chmalige lothringische Reich auszufertigen, sohatte der Erzbischof von Trier dies zu besorgen.
ZnItalien hätte billig der Erzbischofvon Mailand,(denn der römische Bischof mar dazu wohl zu stolz) die Erz-kanzlerstelle bekleiden sollen; aber Italien war ein erobertesLand, das dem teutschen Reiche nur unterworfen, aber nichtmit demselben, wie das Lothringische und Burgundische,vereinigt war. Man konnte also einen teutschen Erzbischofzum Erzkanzler für dieses Reich bestellen, und dies thatendie Kaiser um so lieber, je weniger Ursache sie hatten, vielVertrauen in die itaiiänischen Bischöfe zu setzen. Unterden teutschen Erzbischöfen war nun nach denen von Mainzund Trier, der von Kölln unstreitig der erste. Er hattesogar das Recht den teutschen König zu Aachen zu krönen.Was Wunder also, da einmal die Erzkanzlerwürde ein be-sonders Vorrecht war, daß ihm dieselbe sürZtalien zu Theilwurde. Alles was dahin auszufertigen war, halte derKöllner Erzbischof zu besorgen.
So waren also der Erzbischof von Mainz Erzkanzlerfür das tsutsche, der von Trier für das lothringische undder von Kölln für das italiämsche Reich Erzkanzler und ein