248 s.V. Von der Pers. des Kais. u. den Reichsst.
selbst verrichten, sind sie aber abwesend, so sollen ihreDienste nach Vorschrift der G. B. Cap. 2?. tz. 8- von dengewöhnlichen Kaiserlichen Hofbeamten geleistet werden. Essind daher die heutigen Hofbeamte des Kaisers gewisser-anaßen eben so als Substituten der Erbbeamre anzusehen,als diese Substituten der Erzbeamte sind. Daher pflegtsich auch besonders Kursachsen des Kaiserlichen Hofmar-schallamts anzunehmen, und es ist daher auf KursächsischeErinnerung berKaiser seit i6;8- in seinerWahlcapitulationArt. z. §. 24. verpflichtet, nicht zu gestatten, daß dem Hvf-marschall, in den ihm zukommeuden, von dem Erzmar-schallamte ab hängenden Amts Verrichtungen,durch seine Landesregierung oder andere Eintrag oder Hin-derniß geschehe.
§. 65.
Nach der G. B. giebt es nur vier Erzbeamte und alsoauch nur vier weltliche Kurfürsten. Allein in neuern 'Zeitenhaben sich hier verschiedene Veränderungen ereignet, wodurchihre Zahl vermehrt ist.
Aus der Geschichte ist bekannt, daß der Kurfürst Frie-drich von der Pfalz sich verleiten ließ, an den Böhmi-schen Unruhen, welche die nächste Veranlassung zum Aus-bruch des dreißigjährigen Kriegs gaben, Theil zu nehmen,und die ihm angetragene Böhmische Krone anzunehmen.Eine Folge davon war, daß er in die Acht erklärt lund sei-nes Erztruchsessenamts, nebst der Kurwürde beraubt wurde.Billig hätte diese nun auf die unschuldigen pfälzischen Agna-ten fallen sollen, allein der Kaiser, der dem Herzog vonBaiern, als das Haupt der Lige so viele Verbindlichkeithatte, wußte es dahin zu bringen, daß diesem die bisherigepfälzische Kurwürde nebst dem damit verknüpften Erzamtsübertragen wurde,