r, C. Von der Person des Kaisers.
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namhaft gemachten Neichserbbeamten ist nur noch die gräf,lich Pappen hei mische Familie übrig, welche mit demNeichserbmarschallamte von Kursachsen bcliehen war, undalso dieses Erbamt noch jetzt bekleidet. Die Lini burgi-sche Familie, welche das Erbschenkenamr hatte, ist im I.171z. ausgestorben, worauf K. Carl V!. als K. von Böh-men die Grafen von Alt Han damit beliehen hat.
Noch mehrere Veränderungen sind mit dem Erbtruchs- ,essen und Erbkämmeramt vorgegangsn. Jenes bekleidetezur Zeit der G-B. die Familie von Nortenberg, hier-auf die von Seldeneck und als auch diese erlosch, wurdees der Familie der Freyherrn, nachmals Grafen Truchs-esse von Waldburg zu Theil. Erbkämmerer warenzuerst die Grafen von Falkenstein, hiernächst die vonWeinsberg und jetzt sind es seit dem Anfang des sechs-zehnten Jahrhunderts die Grafen, nunmehrige Fürsten vonHohenzollern.
§. 64.
Die Einkünfte der Reichserbbeamten sind gegen dieKosten zu rechnen, welche sie bey der Verrichtung ihrerDienste aufzuwenden haben, sehr unbedeutend. Sie erhal-ten nemlich nur das Pferd, das ihnen der Erzbeamte beyihrer Dienstleistung hat hergeben müssen und das silberneWaschbecken, den silbernen Becher, die silberne Schüsselmit dem Deckel und das silberne Maaß nebst den gleich-falls silbernen Streicher, welches alles von den Erzbeomteirangeschast werden muß. Außerdem erhalten sie nech beyThronbelehnungen etwas gewisses, das aber gleichfalls sichkaum der Mühe verlohnt.
Sind die Erbbeamte am Kaiserlichen Hofe anwesend,so können sie den bey Thronbelehnungen erforderlichen Dienst
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