Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
246
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24§ 2. B. Von der Pers. des Aüts. u. den Reichsst«

tem Schwerd hergehen; der Pfalz graf zu dessenRechten mit dem Reichsapfel in der Hand, und derMarkgraf von Brandenburg zur linken Seite mit demScepter. Der König von Böhmen soll unmittelbarnach dem Kaiser folgen, ohne jedoch etwas von den Reichs-insignien zu tragen, wahrscheinlich, weil er selbst Königist, und also seine eigne Krone zu tragen hat.

Diesen Verrichtungen haben übrigens, wie schon imvorhergehenden bemerkt ist, die Kurfürsten ihre Kurwürdenmit zu verdanken. Sie pflegen daher den Namen ihresErzamts noch vor dem Kurfürstlichen Titel zu'setzen, undsich also: des heil. N. R. Erzkämmerer (oder Mar-schall, Truchseß) und Kurfürst zu schreiben. Nur beyBöhmen leidet dieses wegen der königlichen Würde undweil Böhmen überhaupt in ältern Zeiten sich wenig umdie tcutschen Sachen bekümmerte und sich immer den Scheineines unabhängigen Monarchen zu geben suchte, eine Aus-nähme.

Sodann führen auch dir Kurfütsten die Insignien,welche sie bey Ptocesswnen tragen, in ihrem Wapen, mit,hin Pfalz den Neichsapfel, Sachsen das Schwerdund Brandenburg den Scepter. Da Böhmenkein NeichSinsizne trägt, so hat es auch deshalb keins dbvReichöinsignien in seinem Wapen.

§- 6 ;.

Die Kurfürsten haben indessen nicht nöthig ihre Diensteselbst und in eigner Person zu verrichten. Schon die G. B.erlaubt ihnen, daß sie jemand substituiren können, und sienennt selbst die damaligen Substituten, weiche den NamenReich s-Erbbeamtr führen« Von allen in der G. B-