r. C, Von der Person des Kaisers. 245
So viel ist"indessen gewiß, daß diese Erzämter schonvor Abfassung der G. B. erblich waren, und daß es blesBestätigung des bisherigen Herkommens war, wenn in die-sem Gesetze verordnet wurde, daß der K. .von BöhmenErz schenk, derP falz graf am Rhein Erztruchseß,der Herzog und Kurfürst von Sachsen Erz marsch allund der Markgrafund Kurfürst von Brandenburg Erz«kämin er er scyn sollte.
Die Verrichtungen, welche zugleich die G- B. Tit 27.den Erzbeamcen vorschreibt, und die sie zu Pferde ausübensollen, sind übrigens folgende: Der Erzschenk muß demKaiser einen Becher mit Wein und Wasser gefüllt über-bringen ; doch soll er nicht schuldig seyn, den Dienst mit derKrone auf dem Haupte zu verrichten. Der Erztruchseßsoll dem Kaiser eine Schüssel mit Speisen auf die Tafelsetzen; der Erz marsch all in einem aufgeschütteten Hau-fen Hafer reiten, ein silbernes Maas; damit anfüllen unddieses dem Kaiser darreichen; der Erzkäinmerer endlichmuß ein silbernes Waschbecken nebst einem Handtuch übir«bringen.
§. 62.
Außerdem verordnet die G. B. auch, welche In-signien ein jeder Erzbeamter dem Kaiser bey feyerlichenProzessionen vertragen ssoll. Der Herzog und Kurfürst vonSachsen soll unmittelbar vor dem Kaiser mit sntblöß-
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durch die G. B. darin bestätigten hohen Churhausern erblich ge-worden sind ? in dessen Abhandlungen über Gegenstände aus derRechtsgelehrsamkcit und Geschichte. Dessau 1782. 8. und I. F.Häberlins Untersuchung der nemlichen Frage; in meinenMaterialien und Verträgen St: ;.Nr.