r. C. Von der Person des Kaisers.
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strlichs und des Reichsämter am Hofe mit keiner andern Na-tion, dann gebornen Teutschen, oder die dem Reiche
aufs wenigste mit Lehnspflichl verwandt-die nicht
nisdern Standes oder Wesens; sondern nahmhafte ho-he Personen und mehrentheils von Reichsfürsten, Grafen,Herrn und von Adel, oder sonst guten tapfer» Herkom-mens sind, zu besetzen." Da hier ausdrücklich des AdelsErwähnung geschieht, so kann wohl nicht behauptet werden,daß der Kaiser verpflichtet sey, seine Hosämter blos mit Per-sonen aus dem hohen Adel zu besetzen. Die sogenann-ten Ma itre-CH argen, als Obristhofmeister, Obrist-Kämmerer, Obristhofmarschall u-s. w. pflegen zwar wohlgewöhnlich von Fürsten ober Grafen *) bekleidet zu werden,allein unter den Kaiserlichen Kammerherrn giebt cs mehre-re, die nicht zum hohen Adel gehören. An und für sich istes aber auch unbillig, den Kaiser in diesem Punkte elnzu-schränken, da das Reich ihm nichts zur Erhaltung seinesHofstaats giebt. Zm Grunde ist daher auch der Hofstaatselbst, so wie die Residenz, mehr ein Erbländischer Hofstaat,als ein Kaiserlicher.
Selbst in Ansehung der Kaiserlichen Hofeilkette undwas dahin gehört, kann nur wenig bestimmtes, ja im Grun-de weiter nichts angegeben werden, als daß die Kleidungder Livreebcdienten schwarz und gelb ist. Die OestreichischeHausfarbe, welche die erzherzögliche Livreebodiente tragen,ist roch; sobald aber der Erzherzog von Oesterreich zum Kai-ser gewählt und gekrönt ist, erhalten sie schwarz und gelb.Das am Kaiserlichen Hofe übliche Kniebeugen und die spa-O. r
') Auch sind diese Fürsten und Grafen nicht immer Reichssurften, oder Reichs grafen.