242 s. B. Von der Pers. des Kais. u. den Reichs,
Städten, und auf diesen hielten sie sich abwechselnd auf.Seitdem aber die Reichsdomainen vsrlohren gegangen sind,hat sich dies geändert. Schon K. Ludwig von Baiernhielt sich mehrentheils in seiner Landesresidenz Münchenauf und seinem Beyspiel folgte K. Carl IV., der fast be-ständig zu Prag blieb. Seitdem ist es allgemein üblichgeworden, daß die Kaiser in ihrer Landesresidenz ge-blieben sind, und baß also diese als die kaiserliche Residenzangesehen werden muß.
Als K. Carl V. zum Kaiser gewählt wurde, und manfürchtete, daß er, da er auch König von Spanien war,von Madrid aus Teurschland regieren möchte, so verpflich-tete man ihn in seiner Wahlcapitulativn, daß er seine kö,niglichs und kaiserliche Residenz, Amvesung und Hofhaltungin H. N. N. teutscher Nation soviel möglich bestän-dig haben und halten wolle, und diese Verpflichtung harman nachgehends bcybehalten, nur baß man statt: sovielmöglich, gesetzt hat: es erfordre dann der Zustand der Zeftten ein anderes, welches im Grunde jedoch das nemiicheist. Die Residenz des Kaisers muß also im H. N. N. teut-scher Nation seyn; hierunter ist nun zwar auch Böh-men und die österreichischen Niederlande, aberkeineswegs Italien zu verstehen, mithin hätte Leopold!I. nicht zu Florenz residiren können. Wenn übrigensgleich der Kaiser, wie dies bey Joseph II. öfters der Fallwar, aus Teutschland abwesend ist, so ändert dieses dochin der Hauptsache nichts, denn die Neichscollegia bleibenimmer in Teutschland.
In Ansehung des Hofstaats sind die Kaiser ebenfallsseit Carl V. in ihrer Wahlcapitulation*) verpflichtet die kai-