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1 (1797)
Entstehung
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231
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r. C. Von der Person des Kaisers. 2 zr

gelischer Kaiser werden könne, denn dnrch den westphälischmFrieden haben die Protestanten gleiche Rechte mit den Ka-tholiken erhalten, und daß oft ein protestantischer Fürst nochbesser mit dem päbstlichen Stuhle harmonirt, als ein katho-lischer, lehrt die Erfahrung. Warum sollte er also nichtauch Schutzherr des päbstlichen Stuhls und der katholischenKirche seyn können? Fehlt es doch jetzt schon nicht an Bey»spielen, daß ein Protestant zur Auftcchterhaltung der Rech-te des päbstlichen Stuhls, der reinen katholischen Lehre undder katholischen Geistlichkeit Truppe» marschiren ließ^

§- 57-

Oer Kaiser ist als Kaiser ein zwar eingeschränkter aberdoch unabhängiger Monarch. Es gebührt ihm also,wenn er auch gleich nur fürstlichen oder gräflichen Standes'wäre, die Majestät und Sie davon aühängende Titel undSymbole. Diese hat er entweder mit andern Europäischengekrönten Häuptern gemein, oder sie stnd der Kaiserwürdeallein eigen.

Der Titel, welchen der Kaiser sobald er die Krone er--halten har, von sich selbst gebraucht, ist: ErwählterRömischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reichs,König in Germanien (Meetus ftomMvrmn Impera-tor, ftmper ^uZustns, Lermarnse ftex). In ältern Zei-ten führte das Oberhaupt des teutschen Reichs, ohnerachletschon die Katserwürde mit Teutschland verbunden war, nichteher den Kaiser-Titel, als bis er von dem Pabst zu Nom,war gekrönt worden. Bis dahin nannte er sich blvs Rö-mischer K önig, nur litt dies wohl in seinen Unterhand-lungen mit dem Griechischen Hofe eine Ausnahme. M a r ft

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