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1 (1797)
Entstehung
Seite
230
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LZQ 2.B. Von der Pers. des Kais. u. den-Reichsst.

übrigen Reichsstände, als sein Miteigenthum und gemein«schastliches Interesse betrachten muß. Dahingegen könnteein andrer teutscher Fürst, nachtheilkgen Einfluß auf dasKurfürstliche Collegium haben, ihre Vorrechte schmälern unddagegen die Rechte der übrigen Fürsten den Kurfürstlichengleich zu stellen versuchen *). . ^

Uebrigens könnte zwar auch wohl ein Geistlicher, einProtestant, oder ein aus ü Wischer Fürst znmKaiser gewähltwerden, indem dies alles weder den Gesetzen noch dem Her-kommen zuwider wäre, allein keins von allen diesen wird soleicht geschehen. Die geistlichen Reichssiände würden denerforderlichen Aufwand nicht bestreiten können, überdemließe ihre Abhängigkeit vom päbstlichen Stuhl manchen Nach-thsil befürchten, und da die weltlichen Kurfürsten die Meh-rern Stimmen haben, so werden sie gewiß nie einen Erzbi-schofoder geistlichen Kurfürsten zum Reichsoberhaupl wählen-Aus dem letzter» von der Stimmenmehrheit hergenom-menen Grunde wird auch nie ein andrer als ein Katholikzum Kaiser gewählt werden, denn es sind mehrere katholi-sche Kurfürsten, als protestantische, ja die katholischen ha-ben sich sogar auf den Fall, daß einmal die Zahl der evan-gelischen Kurfürsten der der katholischen wieder gleich würde,eine überzählige Stimme ausbedungen, Sonst hätte es frei-lich, wie Pütter in einem eignen rechtlichen Bedenken **)stattlich ausgeführt hak, keinen Zweifel, daß auch ein Evan-

*) Man s. die in vieler Rücksicht gute, aber nicht fehler-frei-? Abhandlung unter dem Titel: Schon wieder einKai-ser aus dem Oesterreich! scheu Hause? oderfreymüthige Auufklarung über die K aiserw ahfLeo po lds II. i7sv. 8 .,

Rechtsfalle Bd. S. 788,