r» C. Vsn der Person des Kaisers. 229
den. Freylich brauchen diese nicht grade so ansehnlich zuseyn, als es die Länder der Fürsten aus dem Hause Oester,reich sind, ja es ist selbst noch problematisch, ob nicht auchein z u mächtiger Kaiser dem Interesse des Reichs selbst nach-theilig sey, gesetzt auch, daß er seine Macht gar nicht dazuamvendet, die innere politische Verfassung von Tentschlandüber den Haufen zu stoßen. Indessen ohne Erbländer kanner nicht seyn; und hieraus folgt, baßes inTeuschland nichtszufälliges, sondern etwas wesentliches ist, daß der Kai-ser zweyerley Personen vorstellt, dir eine als Kaiser >und die andre als Besitzer seiner Erblander. Zwar sind diesebeyde Personen sehr verschieden von einander, und es istdaher jederzeit genau darauf zu sehen, in welcher Eigen-schaft der Kaiser handelt, allein es ist dies in der That zu-weilen schwer, und wenn gleich mehrmals der Kaiser einandres Interesse hat, oder haben sollte, als der Erzherzogvon Oesterreich, so ist doch leicht zu erwarten, daß in einemsolchen Collisionsfall das Interesse des Hauses das Ueberge-wichk über das Interesse des Kaisers erhalten wird.
Außer dem Interesse des Reichs tritt aber auch noch eik»besondreS Interesse des Kurfürstlichen Collegiums, jetzt dcrdie übrigen Stände des Reichs auf die Vorrechte der Kur-fürsten so eifersüchtig sind, ein, und dieses erfordert, daßsie keinen andern als einen Kurfürsten, wählen. Nicht zugedenken, daß die Kurfürsten es für erniedrigend haltenwürden, einem geringem Reichssürsten, oder gar Grafen,als Oberhaupt unterwürfig zu seyn, so ist auch selbst ausdem Grunde die Wahl eines aus ihrer Mitte den Kur-fürsten nützlich, weil ein solcher Kaiser die Erhaltung derKurfürstlichen Vorrechte und des Übergewichts gegen dir
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