7. C. Von der Lehnspfllcht und Huldigung. 22)
Landes, in welchen das Gut gelegen ist, wenn er gleich au-ßerhalb Landes wohnt, angestellt.werden, aber keine Psr-sonalklagen. Indessen leidet doch diese Regel in verschiede-nen teutschen Provinzen eine Ausnahme, und es wird inSachsen, Pfalz, Hessen, Oesterreich, Daiern,der Mark, Pommernu. s. f. auch von Leuen ausser Lan-des wohnenden Gutseigeuthümern ein unbeschränkter Ge-horsam selbst in solchen Fällen, welche auf die Gutsbesihungkeinen Bezug haben, erfordert, so daß also auch persönlicheKlagen gegen sie bey den Landesgerichten angcstellt werdenkönnen. Man theilt- daher die Landsäßi'gkeit ein, in einevollkommene, oder vollständige, undineine un-vollkommene, oder unvollständige. Jene ist vor-handen, wenn der bloße Güterbesitz eine persönliche,diese wenn er nur eine dingliche Unterwürfigkeit nach sichzieht. Die Regel und Vermuthung ist für die letztere Gat-tung *).
§- 55 -
Nicht selten entstehen über die Unterwürfigkeit Strei-tigkeiten; es ist daher die Frage, ob es keine-gewisse un-trügliche Kennzeichen derselben, oder der Landeshoheit giebt?So viel ist gewiß, baß dieHuldigung den besten Beweisder Unrerthänigkeit abgiebt, und daß derjenige, der gehnl,digt hat, seine Unterthänigkeit nicht bezweifeln kann, alleines folgt daraus noch nicht, daß er wegen aller seiner Be-sitzungen demjenigen unterthanig sey, dem er gehuldigt hat.-So berief sich Baiern in seinen Streitigkeiten mit denGrasen von Ortenburg vergebens daraus, daß diese ge-huldigt hätten, indem diese dartharen, daß sie nicht als
H Man. s. Ca?. FA,,7. LA,-/-- Lommeiu. äsklerburtz. 1781. z.