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1 (1797)
Entstehung
Seite
222
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22L i. B. Allgem. Kenntniß des teursch. Reichs.

den, was von den Reichslehnleuten behauptet worden ist, daßsie nemlich alle zugleich Unterthanen waren. Freylich ist diesauch der Fall, wenn die Lehen in dem Lande des Lehnsherrngelegen sind, aber nicht selten ist der Fall, daß das Lehen, wel-ches von einem Fürsten relevirt, in dem Lande eines andernFürsten liegt, und daß also Unterthanen des einen Fürsten Va-fallen des andern sind. Za, so ist es selbst nichts seltenes sinTeutschland, daß ein Neichsstand, selbst ein mächtiger, voneinem minder mächtigem Lehen hat. So besitzt der Königvon Dännemark das Dudjadingerland, als ein Lehn vomHause Braunschweig, und dieses die Stadt HelmsiäLt vomAbt zu Werden. Auch der König von Preußen ist Vasall desBischofs von Bamberg, und dergleichen Falle giebt es meh-rere. Aber da, wie schon bemerkt ist, Lehnma n n keinUnterthan ist, so tritt in solchen Fällen zwar wohlLehnspflicht, aber keine Unterthanenpflicht ein.

Uebrigens werden diejenigen, welche im Lande gesessenoder seßhaft sind, es sey nun, daß sie blos im Lande wohnen,oder daß sie auch unbewegliche Güter in demselben besitzen,Landsassen genannt. Dies ist wenigstens die allge-meinere Bedeutung des Works; in einer eingeschränk-teren aber wird es blos von den Vornehmern des Landes,ben Adlichen und Prälaten genommen, welche zwar ebenfalls,wie andere, Unterthanen, aber doch durch besondere Gerecht»same vor andern gemeinen Unterthanen ausgezeichnet sind.

Der Regel nach würkt nun der bloße^Güterbesitz in ei-nem Lande, wenn der Besitzer nicht im Lande selbst wohnt,nur in Ansehung seiner in so fern eine Unterthänigkeit, alses dieser Güterbesitz erfordert, mithin blos eine dingliche aberkeine persönliche. Es können daher zwar Nealklagen, dieHas Gut betrxsi^,^ gegen den Besitzer bep den Gerichten des