224 I. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
Grafen von Ortenburg, sondern als Besitzer einer gewissenHofmark gehuldigt hätten. Indessen enthält die Huldigungdoch immer- deu stärksten und sichersten Beweis der Unter-thänigkeit, nur muß sie nicht zu weit ausgedehnt werden.
Zu den Kennzeichen der Unterwürfigkeit rechnet manauch das öffentliche Kirchengebet, ingleichen dieAnstellung öffe» tlicherFreude ns bezeug u-ngen;und der Traue r. Des Kaisers geschieht zwar durch ganzTeutschland in den öffentlichen Kirchengebeten Erwähnung,aber ungleich kräftiger pflegt das Gebet für den Landes-herr» abgefaßt zu seyn. Eben so wird zwar auch nachdem Absterben des Kaisers in allen teutschen Neichslandenein Trauergeläut veranstaltet, allein Lies dauert bey weitemnicht so lange, als wenn der Landesherr stirbt. Und vonFreudensbezeugungen, die nach der Gelangung des Kaisersauf den Thron angeflellt werden, weiß man nur noch inden Reichsstädten etwas. Da jedoch auch wohl bloße Ge-richtsherrn, Schutzherrn und Kirchen-Patrone in das Kir«chengebct mit eingeschlossen und auch für sie zuweilen Trau,«rgeläule und andre Trauerceremonien, so wie Freudensbe,zeugungen angestellt werden, so sind diese Kennzeichen derUnterwürfigkeit nicht untrüglich *).
*) Man s.' das Verzeichniß der Gründe und Gegengründe fürund wider die Landeshoheit in Mosers Tr. von der Landes-hoheit überhaupt S. 178. f. und daraus im Repertor. dest. Staats-». Lehnrechts. Bd. S. 41. f- Auch ist kürz-lich erschienen: Geschichte der Landeshoheits-Streitigkeiten undGrundsätze, nach welchen dieselbe chcnrtheilt werden muffen.Ulm 1795. 8 .
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