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1 (1797)
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221
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7. C. Von der Lehnspflichi und Huldigung. 221

gewöhnlich darinn die Successionsordnung zugleich mit be-stimmt zu seyn. Man schwört also in einem weltlichen Landehauptsächlich dem regierenden Fürsten, sodann aber im vorausdem Erbprinzen und dessen männlicher Descendenz nach demRechte der Erstgeburt, und falls auch deren keine mehr vor-handen seyn sollte, den Brüdern deH Erbprinzen u. s. w.Ja, zuweilen wird auch den Beanwartschasteten, oder denErbverbrüderten schon im voraus die Huldigung geleistet.

§. 54.

So wie es Lehen giebt, welche vom Kaiser und Reichherrühren, so giebt es auch Lehen, welche von den Reichs«ständen selbst abhangen. Denn, so wie die Könige den Her-zogen, Markgrafen, Grafen u. s. w. Lehen ercheilten, sovertheilten auch diese theils ihre eigenthümliche, theils zu Le-hen erhaltene Güter wieder unter andre, die dagegen eben-falls sich ihnen zu einer befördern Treue verpflichten mußten.Auch die Dynasten und geistliche Stande thaten dieses, undes hatten besonders die letzter» den Vortherl, daß ihnen, umden Kirchenschutz zu genießen, und weil es ehmals untermKrumstab gut wohnen war, viele eigenthümliche Güter zrrLehen aufgetragen wurden. So giebt es also jetzt wohl nichtleicht einen Reichsstand, der nicht wieder Lehnsleute hätte,und von dem also nicht Lehen relevirten.

In Ansehung dieser Lehen gilt ebenfalls das, was devNatur und den Rechten der Lehen, und den besondern undallgemeinen Geietzen und Gewohnheiten gemäß ist. DevVasall muß ebenfalls, so oft sich ein Verändrungsfall ereig-net, um die Belehnung ansuchen und bey deren Empfan-gung den Lehnseid schwören. Allein in Ansehung der Reichs,ständischen Lehnleuce kann nicht das nemliche behauptet wer,