Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
220
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22O i. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.

ser zwar weder einzeln, noch in Oorpore, allein sie wer,den *) in den Nitterordnungen und Ritter-Eyden zum Ge-horsam und Nespect gegen dem Kaiser angewiesen. Wonun die Nitterordnung von jedem Mitglied beschworen, odersonst ein besondrer Nittereyd abgelegt, und darin des Kai-sers gedacht wird, da und in so fern kann man sagen, daßsie dem Kaiser mitschwören, sonst aber nicht.

§- 5Z.

. Unmittelbare Stände und Glieder des Reichs schwörenalso dem Kaiser getreu, hold, gehorsam und gewärtig zuseyn, mittelbare Personen hingen nicht. Diese müssenvielmehr in den einzelnen teutschen Neichslanden dem Lan-deshsrrn die Huldigung leisten. Dies geschieht von einemjeden, der als Bürger ausgenommen wird, ferner vom ei-nein jeden, der eine Bedienung erhält, oder in Militair-dienstr tritt. Zuweilen ist der Huldigungs- und Dienst«oder Bürgerepd in eins gezogen, zuweilen aber wird ein be-sondrer Huldigungs - und ein besondrer Dienst - oder Bür-gereyd geschworen. Stirbt der Landesherr und es kommtein neuer zur Negierung, so wird ihm ebenfalls von allenUnterthanen die Huldigung geleistet. Von den höhern Col-legien, dem Hofstaat und den Bürgern in der Residenzpflegt er sie wohl in eigner Person einzunehmen, von denandern! Unterthanen aber durch Landesherrliche Commissarisn.

In dem Huidigungscyde wird indessen nicht blos demRegenten, sondern auch seinen Nachfolgern in der Regie-rung im voraus Treue und Gehorsam versprochen. Es pflegt

°) Moser im Tr. von den deutschen Reichsständen. S.N47-