Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
218
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r. B. Allgem. Kennkniß des teutsch. Reichs.

seyn und kais. Majestät dessen ohne Verzug warnen, undsonst alles thun, das einem gehorsamen Fürsten undgetreuen Lehnmann gegen kais. Majestät und dem heil-Reich zu thun gebühre, von Rechts-oder Gewohnheitswe-gen, getreulich ohne Arglist und Gefährde" mithin dieserLehnseyd so gut, wie eins Huldigung ist, so findet auchin Ansehung der Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Präla-ten keine weitere Huldigung statt.

§. 52.

Nur in den Reichsstädten, da bisse selbst keine Le-hen sind, wird noch dem Kaiser von dem Magistrat undder Bürgerschaft gehuldigt. In älter» Zeiten, da diekaiserliche Residenz nicht fixirt war, sondern die Kaiser sichbald hier, bald dort aufhielten, pflegten stein eigner Per-son die Huldigung einznnehmen. Jetzt geschieht es aberblos in der Krönungsstadt. An dem dazu bestimmten Tageversammelt sich der Magistrat und die Skaabs-Officiere aufdem Nachhause, die Bürgerschaft und das Militair vordemselben und leisten hier die Huldigung dem Kaiser in eig-ner Person. Zn den andern Reichsstädten pflegt es derKaiser seinem Minister im Kreise, oder andern, z. B. zuRegensburg, wenn dort der Reichstag ist, dem Principal-Commiffarius, und zu Wetzlar, dem Wohnorte desNeichS-kammergerichts, dem Kammerrichter aufzutragen. Da je-doch diese ganze feyerliche Handlung für die.Stadt mit vie-ierley Kosten verknüpft ist,- so haben öfters Reichsstädte dieErlaubniß erhalten, den Huidigungseyd durch einen Ge-schäftsträger, gewöhnlich durch ihren Agenten am Neichs-hostath ablegen zu lassen, wofür sie jedoch nach Mosers