7. C. Von der kehnspflicht und Huldigung. 217
chen.besonder Verträge zwischen dem damals noch frcyen Ei-genchümer und dem künftigen Lehnsherrn geschloffen werdenkönnten, und es findet sich auch wirklich, daß dergleichenBedingungen öfters gemacht worden sind, allein von derMöglichkeit kann auf die Wirklichkeit kein bündiger Schlußgemacht werden. Ist nichts besondres ausgemacht, so bleibtes bey dem, was überhaupt nach dem Lehnrechr Rechtensist*).
§. ;i.
Unter den Lehnspflichten, welche der Vasall gegen denLehnsherrn zu beobachten hat, ist eine der ersten, daß er,sobald er zum Besitz des Lehens kommt, es sey auf welcheArt es wolle, um die Belehnung selbst beym Lehnsherrn an-sucht, und diesem bey deren Empfang den Lehnseyd, oderdenEyd derTreue schwört. Hiezu sind also auch unsreLeulsche Reichsvasallen verpflichtet, und da ein jeder in demLehnseyde schwören muß: „daß er dem Kaiser und dem hei-ligen Reiche, getreu, hold, gehorsam und gewär-tig; auch nimmermehr wissentlich in dem Rath seyn solle,noch wolle, da ichten etwas wider kaiserl. Majestät Person,Ehre, Würde und Stand gehandelt oder vorgenommenwürde, noch darein willigen oder gehelen in einige Wege;sondern der kaiserl. Majestät und des heil. Reichs Ehre,Nutzen und Aufnehmen betrachten und befördern, nach al-len seinen Vermögen; und ob er indeß verstünde, daß et-was vorgenvmmen oder gehandelt würde, wider kais. Ma-jestät oder das heil. Reich, demselben wolle er getreulich vor-
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'') Das Gegentheil behauptet Hr. Prof. Bischof in seinergelehrten Dissertation äe ksuäis vdlaris. Nelrnlt. 1790. 4.