Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
216
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Li6 i. B. Allgem. Kenntinß des teutsch. Reichs.

nemark Unterthan des Herzogs ist, weil er von diesem Le»hen hat. Anders aber verhält es sich, wenn das,Lehen zu-gleich in dem Gebiet des Lehnsherrn liegt und also dieser«icht blos Lehnsherr, sondern auch Landesherr oderRegent ist. In einem solchen Fall tritt eine doppelte Ver-bindung ein, nemlich sowohl eine Lehnsverbindung, als eineUnterthanigkeit. Der Vasall ist also alsdann auch zugleichUnterthan, weil er ein Gut besitzt, das im Lande liegt, undalles was sich in den Granzen desselben befindet, der HoheitDes Landesfürsten unterworfen ist.

Aus diesem Grunde und da es außerhalb der Gränzentes trutschen Reichs, keine Neichslehen giebt, sind auchalle diejenigen, welche Lehen vom Kaiser und Reich haben,nicht bloße Lehnleute, sondern auch Unterhalten vomKaiser und Reich. Zwar giebt es auch Neichslehen in Ita-lien, allein Italien ist, wie im zweyten Capitel bereits aus-geführt worden, ein Nebenland von Deutschland und derHoheit des teutschen Reichs unterworfen.

Vermöge dieser Lehnsverbindung zwischen dem Kaiser»md den Reichsvasallen finden nun alle die Pflichten zwi-schen ihnen statt, welche das Lehnrecht nach der Natur derLehen überhaupt mit sich bringt, und durch teutsche Gesetzeund das Herkommen, ja selbst durch das LongobardischeLehnrecht, welches in Deutschland eine subsidiarische Krafthat, bestimmt sind. Nur glauben einige, daß der Umstand,wenn das Lehen «in aufgetrageneö Lehen ist, hier et-was besonders wirke, und daß also jederzeit darauf zu se-hen sey, ob das Lehn ein blos gegebenes, oder aufgetrage-ries Lehen sey. So sollen besonders im letztem Fall disTöchter nach Abgang des Mannsstamms succediren können.Zreylich ist es möglich, daß vor der Auftragung derglri«