7. C- Von der Lchnspflicht und Huldigung. 21Z
Kaisers sind. Freylich ist nicht alles, was ein Neichsstand,der Vasall -ft, besitzt, Lehen, denn der Herzog, Markgraf,Graf besaß auch noch außer den Gütern, die er vom Köni-ge zu Lehen hatte, eigenthümliche Güter, die er zu erweiternund zu vermehren Gelegenheit genug hatte, und die da-durch, daß er Vasall war, nicht in Lehngüter verwandeltwurden; allein einzelne Stücke seines Landes sind es dochgewiß.
Außerdem gab es auch große freye Güterbesitzer, Dyna.sie«, welche gar keine Lehen vom Könige hatten, oder erst spä-terhin entweder einzelne Güter zu Lehen erhielten, oder einzel-ne Stücke ihrer eigenthümlichen Besitzungen dem König zuLehen austrugrn. Dies letztere geschah in den älrern Zeiten,sowohl in Rücksicht auf den König, als auf andre, wegenmrhrern Schutzes und andrer Ursachen sehr häufig. Manübertrug einem dritten seine eigenthümlichen Güter unterder Bedingung, daß er sie dem-ehemaligen freyen Eigen-thümer wieder zu Lehen geben mußte, woraus denn der Un-terschied zwischen gegebenen und aufgetragenen Le-hen entstand. Endlich sind auch' die Reichsstädte selbstan und für sich keine Lehen, indessen giebt es doch auchReichsstädte, welche Lehen vom Kaiser haben, die sie sichauf verschiedene Art zu erwerben wußten.
Wer Lehen von Jemandes har und ihm denLehnseyd ge-schworen hat, ist zwar demselben zu einer Sesondern Treueverpflichtet, er muß den Nutzen seines Lehnsherrn zu beför-dern und dessen Schaden zu verhüten suchen; indessen ister doch als Lehnsma n n an und für sich kein Unterthanseines Lehnsherrn. So ist der Herzog von BraunschweigLehnsmann des Abts von Werden wegen Helmstädt, abereben so wenig Unterthan von ihm, als der König von Dän-
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