214 I. B. Allgem. Kcnsttniß des teütsch. Reichs.
Wenn indessen gleich schon der bloße Aufenthalt eine per»sölüicheUnterwürfigkeit bewirkt und es hiezu keines besonder»Versprechens bedarf, so pflegt doch die höchste Gewalt imStaate, um sich des Gehorsams der einzelnen Bürger nochmehr zu versichern, von diesen sich ein ausdrückliches,und zwar eydliches Versprechen der Unterwerfung unddes Gehorsams rhnn zu lassen, welches man unter den Na-men Huldigung begreift, und dieser ist der Lehn seydan die Seite zu setzen. Hierunter versteht man das eydlicheVersprechen einer besondern genauer» Treue, welches inAnsehung gewisser Güter gethan wird.
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Die Lehnsverbindung oder Lehnspflicht ist inTeusschlandgewissermaßen älter als die Unterthanenpflichr. Die Fränki-schen Könige gaben ihre eigenlhümlichen Güter den tapferesten und vornehmsten der Nation zur Nutznießung ein, undließen sich dagegen von diesen einen besondern Eyd dcrTreueleisten und versprechen, daß sie auf ihr Verlangen Kriegs-dienste thun wollten. Auf gleiche Art erhielten auch dieHe! zöge, Markgrafen, Grafen, und alle StaatsbeamteGüter zum Genuß, die sie wieder verlohren, sobald sie dasgechaue Versprechen der Treue brachen.
Hieraus entstand das Lehnssystem, das in Zeiten,in denen man von Unterlhanenpflichtsn nur wenig wußte,der königlichen Gewalt sehr vortheilhast war, indem es sienoch mehr befestigte. Grund genug also dieses System vonSeiten der Krone zu begünstigen, und so hat es sich dennin'Tenkschlaud noch bis auf den heutigen Tag dergestalt er-hallen, baß die mehrsten Fürsten und Stände, ja selbst an-dre unmittelbare Glieder des Reichs noch jetzt Vasallen des