Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
213
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7- C. Bon der kehnspsiicht und Huldigung. 21z

Hert. Ist aber der Staat einmahl eingerichtet und mit denerforderlichen Grundgesetzen versehen, so ist es mcht nöthig,daß alsdenn noch weiter ein jeder einzelner Bürger beson,ders Treue und Gehorsam der höchsten Gewalt ausdrücklichverspricht. Denn nun ist es Regel, daß alle Personen undSachen, die sich in dem Umfang des Staats befinden, derhöchsten Gewalt desselben unterworfen sind. Wer sich alsoin dem Staate aufhalten will, es ley nun auf eineZeitlang,oder auf beständig, kann dieses anders nicht, als wenn er zu-gleich die einmahl constituirte höchste, Gewalt im Staateüber sich erkennt; folglich ist er derselben, wenn er ihr auchgleich nicht besonders Gehorsam versprochen hat, dennochGehorsam zu erweisen schuldig. Will er das nicht, gefälltihm die Verfassung nicht, so kann er den Staat verlassen,unterläßt er aber dieses, so unterwirft er sich durch seinenfernem Aufenthalt im Staat den vorhandenen Gesetzen under muß sich gefallen lassen, daß seine Handlungen nach den-selben beurtheilt werden. Za selbst in dem Fall bleibt er nochimmer den Gesetzen des Staats in gewisser Hinsicht unter-worfen, wenn er Güter in dem Staate besitzt, und dieseferner üeybehalten will. Da diese Güter Bestaudtheile desStaats sind, und sich innerhalb den Granzen desselben befin-den , so bleiben sie der Vothmäßigkeit des Staats unterwor-fen, wenn gleich ihre Eigenthümer den Staat verlassen haben,und in einem andern Lande leben. Also auch in Rücksichtauf diese Güter kann selbst ein Auswärtiger, der Hoheit desStaats, in welcher seine Güter liegen, unterworfen seyn.Die Unterwürfigkeit ist daher entwede -'ne persönliche,oder eine dingliche (subieatio perlonalis vel realis). Je-ne entsteht aus dem bloßen Aufenthalte im Staate, dieseauch ohne Aufenthalt aus dem bloßen Besitze der Güter»

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