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1 (1797)
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212
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212 i. B. Allgeni. Kenntniß des leutsck. Reichs.

^nach wirklich anders ist, als cs nach analogischen Schlüsseneyn würde. So wird z. D. in dem Fürstlichen Collegiaauf dem Reichstag das Direktorium von dem ersten geistli-chen und dem ersten weltlichen Fürsten geführt. Zrrig wä-re es aber, wenn man daraus folgern wollte, daß auch indem Kurfürstlichen Collegio ein solches zwischen dem erstengeistlichen und dem ersten weltlichen Kurfürsten abwechslen-des Direktorium Statt fände.

Uebrigens frägt sich noch, ob es auch Analogie sey,wenn aus allgemeinen Regeln und Grundsätzen richtigeSchlüsse auf einzelne Fälle gemacht werden? Moser*)behauptet dieses und setzt auch, darin den Begriff der Ana-logie, allein Geisier hat ganz recht, wenn er a. a. O.§. r. sagt, daß bey dergleichen Fällen nicht sowohl Analo-gie eintrete, als daß vielmehr dieselben ihre Auflösung ausLen Gesetze» oder dem Herkommen selbst erhielten.

Siebentes Capitel.

Von

der Lehnspflicht, Huldigung und andern Zeichen derUnterwürfigkeit.

§- 49 -

^ur Errichtung eines Staats und der Grundgesetze desselbenwird die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der-jenigen, die sich in einen Staat begeben wollen und der Mit-glieder des neuen Staats oder ihrer Repräsentanten erfor-

im Tr. von Deutschland. S. ?r8.