Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
211
Einzelbild herunterladen
 

6 . C. Von' dem Herkommen und der Analogie. 2:1

W. F. erhellet *), hinreichend, aber es ist dabey großeVorsicht nöthig. Denn so niuß i) keine Verschiedenheitder Personen, auf die einerlei Rechte sich nicht anwendenlassen, vorwalten. Ferner 2) darf der Grund und dieUrsache des Gesetzes, welches man analogisch anwendenwill, dem vorliegenden Fall nicht entgegen seyn. Es läßtsich daher z. B. nicht der Schluß machen, weil das Rechtder Gold - und Siiberbergwerke zu den landesfürstlichen Re-galien gehört, so muß auch das Recht der Kalkbrennerei),des Torfgrabens u. s. w. dazu gerechnet werden.

Eben so kann von entgegengesetzten Fällen eineEntscheidung Hergenomnien werden. Will das Gesetz in ei-nem Fall dieses, oder jenes, so würde es widersprechendseyn, wenn man nicht.annehmen -wollte, daß es im entge-gengesetzten aber nicht ausdrücklich bestimmten Fall gradedaö Gegenthei! wolle **).

Immer bewirkt indessen die Analogie nur Wahr-scheinlichkeit, oder Vermuthung, mithin darf manja nicht anders, als wenn man vom Gesetz oder dem Her-kommen gänzlich verlassen ist, zu derselben seine Zufluchtnehmen. Man muß nie vergessen, daß wirklich unsre Staats-verfassung viel eignes und besonderes, ja auch unregelmäßi-ges hat, und daß also manches dem Gesetz und Herkommen

H Art 8. 2. Es wird diese Stelle in der Folge näher er-

läutert werden.

- Diese ganze Materie ist am besten ausgeführt vom ver-storbenen Hvfrath Geisler zu Wittenberg in. krozr, lls -ms-lozia iuris public!. Vikenbii784. 4. Man vergleiche auch desHrn. Hofrath S chn au berts p-oAr. äs snsloxia iur, yul>I. impe-rii ,in lontibus iur. puhlici 8 . N, s. rerriwrivruin noir numcisiwii«itelmÜLä. 1785. 4. und vermehrt in Me re au MiscellaneeNdes Staats - und Privalrechts Th. 1. Nc. 19.