Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
210
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21.O i. B. Allgem. Kenntnis; des teutsch. Reichs.

sieunr bittrveise ausgeübt sind, oder gar nicht zur Kennt-niß der Interessenten gekommen sind, ist eigentlich gar kein,Herkommen vorhanden.

Ferner theilt man das Herkommen nach der Schul-sprache ein in ein bestimmendes oder verordnendesund in ein blos anzeige-udes oder erklärendes. Je-nes ist vorhanden, wenn durch das Herkommen etwas neueseingeführt wirb, es sey nun, daß etwas altes blos verbes-sert und abgeänderl, oder ganz abgeschaft wird; dieses,wenn das Herkommen zur Erklärung oder Erläuterung desbereits bestehenden Gesetzes dient. Endlich in ein allge-meines und besonderes, ingleichen in ein gerichtli-ches und außergerichtliches.

§- 48 -

So wenig indessen aus den Reichsgrundgssetzen allei m Staatsrechle vorkommende streitige Falle oder Nschts-f ragen entschieden werden können, eben so wenig können sieauch ans dem Reichshcrkommsn alle entschieden werden.aHier bleibt also nichts anders übrig, als ähnliche oder ent-gegengesetzte Fälle, die durch Grundgesetze oder Herkom-men ihre Erledigung erhalten haben, aufzusuchen, und dgr-l ins die Entscheidung herzunehmen; mit einem Wort seineZuflucht zur Analogie zu nehmen.

Ist durch Gesetz, oder Herkommen iu einem Fall et-was gewisses bestimmt, so ist zu vermachen, daß in einemühniichm Fall eben das gelten müsse, weil sonst ein Wider-spruch herauskommen' würbe. Ein völlig- gleicher Fallbraucht es nicht zu seyn, denn alsdenn wäre nicht so wohlvon Analogie, als vielmehr nur von Anwendung des Ge->ctze-- oder des Herkommens auf den Fall die Rede. Aehn-lichkeit der Fälle ist also, wie selbst aus einer Stelle des