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1 (1797)
Entstehung
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209
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6. C. Von dom Herkommen und der Analogie. 209

Drucks ins LnZuIormn bedienen sollte, der Unterschied zwi-schen beyden aufhört, eben so ist es auch hier.

Zur Verjährung wirb nemlich nicht, wie Hr. HR.Schnaubert*) sehr richtig bemerkt, die Eimvilligunzdes interessirten Theiis, wohl aber der Ablauf einer gewisssen Zeit erfordert; zur Observanz, oder dem Herkommenist hingegen die Einwilligung des interessirten Theils , nichtaber die Verfließung einer gewissen Zeit nöthig. DonVortheil des Besitzstandes ist das Herkommen darin uschieden, daß der Besitz nicht das Recht an einer Sselbst an undvorsich, noch weniger ein beständiges Zan derselben gewährt, sondern daß er nur gewisse aGerechtsame wirkt, welche die Lage des Besitzers vorlhast machen, z. B. daß er nicht nöthig hat, den Titelnes Besitzes anzugeben, daß er so lange in dem Besitzschützt werden muß, bis ein besseres Recht vom Gegentserwiesen werden kann. Freilich sind nun auch Besitzstcund Herkommen mehrentheils zugleich vorhanden, alleilkann auch sowohl Herkommen ohne Besitzstand, als Bestand ohne Herkommen gedacht werben.

Uebrigens pflegt man das Herkommen auf verschiedArt einzukheilen, nemlich in ein bloßes, oder unvlkommenes, vermeintliches, irriges, und in >vollkommenes, qualificirres, wahres, reflmäßiges, entscheidendes Herkommen. Jenes bewikeine Rechte und Verbindlichkeiten, wohl aber dieses. Cnau genommen taugt indessen diese Eintheilung nichts, deiin jenem Fall, wenn etwa den Handlungen, wodurch eHerkommen begründet werden soll, widersprochen ist, wer

*) in den Bcytraacn, Th. i. Nr. 6.Erster Band, O