Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
208
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228 I. B. Ailgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.

tulation ist seit 1790. dein Neichsherksmmsn eine deroga-torische Kraft der altern Neichsgefthe ausdrücklich zugestan-

den. Es heißt nemlich darin 2 lrt. 2. §. z.: Wollen--

alles dasjenige, was bey vorigen Reichstagen oder Neichs-deputationen verabschiedet und geschlossen und durch dienachfolgenden Neichsconstitutionen und Gesetze, oder daseechtmaß igeNeichs Herkommen nicht wieder auf-gehoben worden-fest und unverbrüchlich zu halten.

Aber es muß ein rechtmäßiges Herkommen seyn, folg-lich kann dahin nicht gerechnet werden, wenn etwa ein Ge-setz durch Mißbrauch und gegen die Absicht der Gesetzgebernicht beobachtet wird.

§- 4 ?.

Das Herkommen ist indessen nicht blos, wie schon im44. §. bemerkt worden ist, von der Gewohnheit ver,schieden, sondern auch von der Verjährung und demDortheile des Besitzstandes. Es glaubt zwgr Mo-ser*), daß diese Behauptung weder in der Sache selbst,noch in unfern Scaatshandlungen und Schriften sattsamgegründet sey; und er hat in Ansehung des letzten PunktesRecht, denn man spricht allerdings bald von alter Ge-wohnheit, bald von guten Gebräuchen, bald vonHerkommen, Verjährung, Besitzstand u. s. w.so daß man diese Ausdrücke ganz vermischt gebraucht. Al-lein das macht nicht, daß nicht in der Sache selbst ein Un-terschied gegründet wäre. So wenig dadurch, daß manbst von einem iurs ünZulari redet, wo man sich des Aus-drucks

') a. a, O. S. 49;.