6. C. Von dem Herkommen und der Analogie. L27
bey gedacht hatten. So bestimmt z. B. zwar der W. F-.daß zu den Neichsdeputationen eine gleiche Anzahl Ständevon beyden Religionen genommen werden soll, aber er er-klärt sich nicht darüber, wie die Wahl selbst geschehen, obetwa ein jeder Neligionstheil seine Deputirte selbst wählensoll, oder nicht? Bald nach geschlossenen Frieden ereignetesich der Fall, daß eine Reichsdeputation ernannt wurde.Damals wählteein jeder Neligionstheil seine Deputirte selbst,mithin dient diese Handlung zur Erklärung jenes Gesetzes,und man kann annehmrn, die Absicht der Verfasser deswcstphälischen Friedens sey gewesen, daß ein jeder Neligions-khcil seine Deputirte selbst wählen solle- — So hat auchdas Herkommen den Sinn der goldnen Bulle in Ansehungder Neichsvicariatsgränzen erläutert, ehe der Vergleich zwi-schen den Vicariatshöfen deshalb geschlossen war. NSthigist es indessen nicht, wenn ein Herkommen zur Erklärungeines zweifelhaften Gesetzes dienen soll, daß die Handlung,woraus das Herkommen entsteht, bereits von den Verfasserndes Gesetzes selbst begangen scyn müsse. Denn es kann auchdurch stillschweigende Einwilligung der Nachkommen be,stimmt werden, was bas Gesetz zweifelhaft und unbestimmtgelassen hat.
An der erklärenden Kräst eines Herkommens kann übrft^gens um so weniger gezweifelt werden, da nicht nur ein äl-teres Herkommen selbst durch ei» neueres verdrängt und auf-gehoben werden kann, sondern auch selbst ein neueres Her«kommen die Wirkung hat, ein älteres Gesetz aufzuheben»So sind verschiedene Verordnungen der goldnen Bulle durchein neueres Reichsherkommen wieder aufgehoben, und Nie-manden fällt eS ein, sich auf das ältere Gesetz gegen dasneuere Herkommen zu beziehen» Selbst in der Wahlcaph