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1 (1797)
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205
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6. C. Von dem Herkommen und der Analogie. 2OZ

nung einer Nothwendigkeit bisher kein Evangelischer dazuerwählt worden, oder ob nicht von de» evangelischen Stän-den ein evangelischer Kaiser verlangt, von Seiten der ka-tholischen aber widersprochen worden, und jene sich nunhierauf, in der Meinung einer gewissen Nothwendigkeit,beruhigt haben. Wäre dieses der Fall, so würde ein ent,scheidendes Neichsherkommen dieserhalb vorhanden seyn,außerdem aber nicht

Zur Begründung eines Gewohnheitsrechts werden meh-rere und eine lange Zeit hindurch fortgesetzte Handlungen er-fordert, weil die Verbindlichkeit des Gewohnheitsrechts aufder Genehmigung des Gesetzgebers beruht, und nicht zu ver-machen ist, daß eine einzige Handlung zu seiner Kenntnißgekommen seyn wird. Ganz anders aber verhalt es sich mitdem Herkommen, indem !zu dessen Begründung schon eineeinzige Handlung hinreichend seyn kann. Denn das Her-kommen ist als ein stillschweigender Vertrag anzusehen, unddie Handlung geschieht selbst von denen, die das Recht ha-ben, das nemliche durch einen ausdrücklichen Vertrag festzu-setzen. Nur muß sie freylich von der Beschaffenheit seyn,daß daraus die Einwilligung für die Zukunft deutlich erhel-let, so wie es auch an und für sich keinem Zweifel unter-worfen ist, daß man diesen Vertrag wieder aufheben kann.

Die Fortdauer des Herkommens hängt übrigens gewöhn-lich sehr von den politischen Conjmicmcen, oder den Verän-derungen ab, welchen der Staat ausgesetzt ist. So wollteman im I. 1742. die Königin Maria Theresia nicht zu denWahlconferenzen zulasten, es schien also daraus das Herkom-men begründet zu werden, daß eine Dame nicht unter den

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