6. C. Vsn dem Herkommen und der Analogie. 2 QZ
besondern Grundgesetze der Neichscolkegien, für Quelle imallgemeinen teutschen Staatsrecht zu halten sind, auch dasbcsondre Herkommen der einzelnen Rcichscollegien dafür ge-halten werden muß, und daß so wenig zu jenen die aus-drückliche Einwilligung des Kaisers^und des gesammtenReichs, sonderst nur der Interessenten erforderlich ist, auchhier die stillschweigende Einwilligung des Kaisersundder Reichsstäude nicht erforderlich sch, vielmehr die dsr In-teressenten dazu hinreiche.
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Das Herkommen entsteht aus'Handlungen, die ent-weder e g a n g e n (factis commisssvis) oder unterlasse»sind, (/actis ommMvis). Ein Graf ist zum Kaiser er-wählt. Hier ist eine Handlung wirklich begangen worden,also ein factum commMvum vorhanden. Hingegen istnoch kein Protestant zum Kaiser erwählt worden, folglichist eine Handlung, die hätte geschehen können, unterlassen.Vey beyden Arten der Handlungen kommt «S nun, wennsie ein wirkliches, verbindliches Herkommen begründen sol-len , darauf an, daß dir Handlung in der Ueberzeu-gung einer gewissen Nothwendigkeit, so, odernicht so handeln zu müssen, geschehen, oder unterlassest sep.
Denn daraus, daß eine Sache ohne Widerspruch ge-schehen ist, folgt noch nicht, daß sie nun auch ferner sygeschehen muß; sondern blos, daß sie ferner so geschehenkann, oder höchstens, daß sie unter den nemlichenUmständen wahrscheinlich wieder so geschehen wird,Ein Graf von Nassau ist zum Kaiser ohne Widersprucherwählt worden; hieraus folgte nun freplich, daß auch einGraf von Schwarzhnrg zum Kaiser erwählt werden konnte,