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1 (1797)
Entstehung
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202
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LO2 i. B. AÜgem. Aenntniß des teutsch. Reichs.

der» nur der Interessenten erfordert werde. Andre hinge-gen sind andrer Meynung. So viel ist gewiß, daß man-ches Herkommen in unfern öffentlichen Staatsakten mitdem Namey eines Reichsherkommens belegt wird,wo sich die stillschweigende Einwilligung des Kaisers unddes gesammten Reichs wohl nicht zeigen lassen kann. Sogab Magdeburg im Z. 1758- zum Protokoll;Es sey demReichsherkommen zuwider, daß etwas ohne vorgangige Ver-laßnehmung proponirt werde." Zu diesem Herkommenmöchte nun wohl die Miteinwillung des Kaisers, oder daßdieselbe von Rechtswegen nökhig sei), schwer zu erweisen ste-hen. Es ist ferner gewiß, daß es Gerechtsame giebt, wel-che zwar die Staatsverfassung betreffen, Wirkungen davonsind, mit dazu gehören, dennoch aber so beschaffen sind,daß sie nicht das Ganze derselben interessircn *). Alleinso wie sich Neichsgrundgeseh nicht ohne ausdrückliche Einwil-ligung deS Kaisers und Reichs denken laßt, so läßt sich auchN^ichsherkommen als ungeschriebenes Reichsgrundgesetz nichtohne stillschweigende Einwilligung des Kaisers und der Neichs-stände denken. Was man Reichs Herkommen nennt, istoft nichts anders, als Herkommen in einem be son-dern Reichscollgio, und es hat Hamit eben die Be-wandniß, als mit den ausdrücklichen Verträgen oder Grund-gesetzen eines Collegiums, z. P. der Kurvepein, oder derGrafen - Union. So wenig man diese für Reichs grmid-gesetze ausgeben kann, cbm so wenig kann man bas be-sondre Herkommen dieses oder jenen Collegii Neichsher-kommen nennen. Aber frsylich bringt es der Sprachge-brauch so mit sich; und es ist gewiß, daß eben so, als die

') Schnaubcrts Bemerkungen vom Reichsbsrkommen;in Hesse n Beiträgen.' Kh. 1. Nr. VI.