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1 (1797)
Entstehung
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6. E. Von dem Herkommen und der Analogie. 2 vr

oder auch wohl ausdrücklichen *) Genehmigung desGesetzgebers. Ferner Herkommen entsteht durch Handlun-gen derer, .die das Recht haben, Skaatsgrundgcsehe zu er-richten ; Gewohnheit aber ans den Handlungen der Unter--thanen. Den Gegenstand des Herkonmiens machen endlichRechte und Verbindlichkeiten der höchsten Gewalt im Staa-te, oder Puncte derSraatsverfassung aus; den Gegenstanddes Gewohnheitsrechts hingegen die Rechte und Pflichtender Unterthanen unter sich ohne Rücksicht auf den Staat.

Da nun in Teukschland das Recht Neichsgrundgesetzezu errichten dem Kaiser und den Reichsständen zusteht, sokönnen auch nur diese der Regel nach durch ihre Handlun-gen ein Reichsherkommen begründen, und dieses läßt sich,genau genommen, nicht anders gedenken, als wenn manpon der stillschweigenden Einwilligung des Kaisers und derStände gewiß ist. Denn ist dieses nicht der Fall; habendie Neichsstände den Handlungen des Kaisers, oder derKaiser den Handlungen der Reichsstände widersprochen unddieselben nicht gelten lassen wollen, so kann, wenn aucheine Sache noch so oft geschehen ist, nie ein entscheidendesHerkommen daraus werden, indem es hier an dessen we-sentlichen Erfordernissen, nemlich der stillschweigenden Ein-willigung derer dabey Jiiteressirten fehlt.

Uebrigens behaupten Moser **) und andre, jdaß, umetwas zu einem Neichsherkommen zu machen, nicht allemahldie Genehmigung des Kaisers und gesamnrten Reichs, son«

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Ein Regent kann nemlich eine Gewohnheit allerdings aus-drücklich billigen, ohne, daß sie deshalb aüfhort Gewohnheit zuscpn.

Im Lr. von der tcutschessStaatsverfaffuug, S- 5oi>