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1 (1797)
Entstehung
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220 r. B. Allgem. Aenntniß des teutsch. Reichs.

beruht sche vieles auf stillschweigende Verträge. Manhalt manches blos deswegen so, weil man es bisher oderehemals schon so und nicht anders gehalten hat; mit einemWort, weil es Herkommens oder der Observanz ge-mäß ist, nicht aber, weil es ausdrücklich vorgeschriebe»wäre.

Unter Herkommen oder Observanz *), wozu man also imStaatsrecht seine Zuflucht in Ermanglung ausdrücklicherGesetze nehmen muß, versieht man daher im allgemeine»dasjenige, was stillschweigend und durch Handlungen eilige«,fnhrt ist, und in so fern ist Herkommen oder Obser-vanz und Gew oh n heil oder Gewohnheitsrecht ei-nerlei) , denn auch dies ist nicht ausdrücklich vorgeschriebe«,sondern ebenfalls stillschweigend und durch Handlungen ein--geführt. Sehr viele glauben daher auch, daß zwischen Her«kommen und Gewohnheit gar kein Unterschied sey; allein,wenn man die Sache genauer untersucht, so wird sich aller-dings eben der Unterschied zwischen beyden zeigen, der zwi-schen einem Fundamentalgesetz und einem blos bürgerliche»Gesetz eintritt. So wie nemlich jenes in einem ausdrückli-chen Vertrag zwischen denen, welche die öffentliche Verfas-sung bestimmen können, dieses aber in dem erklärten Wille»des Gesetzgebers seinen Grund hat, so liegt auch die ver-bindliche Kraft des Herkommens in einem stillschweigendenVertrage oder in der stillschweigenden Einwilligung derjeni-gen, welche Staats-Grundgesetze errichten können; dieKraft des Gewohnheitsrechts aber in der stillschweigende»

H Dic'neueste un-beste über diese Materie erschienene Schriftist unter dem Titel ; <lL odlei'vLnrlii jmperii arrroes rieAU Habe I7N6. m x. erschienen.