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1 (1797)
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199
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6. C. Von dem Herkommen und der Analogie. 199

falls ihre eignen Grundgesetze, wohin vorzüglich die Land-tagsabschiede gehören. Ferner fehlt es auch in denmeisten fürstlichen und gräflichen Hausern, nicht an beson-der» H a u s - und F a m i l i e n - V e r t r ä g e n, oder Ord-nungen, welche inSgcsammt als Quellen des Staatsrechtsder besondsrn teutschen Territorien zu betrachten sind. In-zwischen können doch auch dieselben, eben so wie die Gesetze,wodurch der Zustand und die Verfassung der einzelnenC 0 llegien des Neichs, als des kurfürstlichen, gräflichenu> s. w. bestimmt ist, als Quellen im allgemeinen teutschenStaatsrecht gebraucht.werden. Denn, wenn z. B. dieFrage ist, was in Ansehung der Succession in den fürstli-chen und gräflichen Hausern Rechtens sey, oder es soll dasVerhältniß der teutschen Landesherrn zu ihren Landständenim allgemeinen angegeben werden, so kann dies nicht füg-lich anders geschehen, als daß man mehrere dergleichen Ge-setze von einerlei) Art zusammenhält, und daraus gewisseGrundsätze abstrahirt.

Sechstes Capitol-

Von

dem Herkommen und der Analogie des teutschenStaatsrechts.

S- 44.

.Äie Neichsgrundgesetze sind allerdings als die erst-und vorzüglichste Quelle im teutschen Staatsrecht zu be-trachten ; allein nicht über alle Puncte der teutschen Staats-Verfassung hat man sich ausdrüEli ch verglichen, vielmehr