Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
198
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IZ8 i. B. Aligem. Kenntniß des teutsch. Reichs. /

Frankreich; und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den ,Reichsständcn und der Krone Schweden unterhandelt und !abgeschlossen. So geschah es also, daß zwey besondre Frie-dsnsinstrumrnte errichtet wurden, das eine zu Münster, ^

das andre zu Osnabrück; beyde sind aber in Ansehung der-- ,

jenigen Punkte, welche das teutsche Reich und dessen Reli-gions- und politische Verfassung betreffen- einerley Inhalts,

4) Die Neichs-Kammergerichtsordnung, oderdie zwischen dem Kaiser und den Neichsständen wegen derBestellung, Verfassung, und Gerichtsbarkeit des Kam-mergerichts, ingleichen des zu.beobachtenden Processes ver-glichene Ordnung. In so fern sie blvs die Art und Weise,wie gm Kammergericht verfahren werden soll, enthält, istsie, wie bereits bemerkt worden, als kein Reichsgrundgesetzanzusehen, wohl aber in den übrigen Punkten. Die neue-ste, welche gewöhnlich zu verstehen ist, wenn sie ohne Bey-setzung einer Jahrszahl angeführt wird, ist zu Augsburgim 1.1555. errichtet.

Eben so kann auch 5) die Münz- und Policey-Ordnung, ja selbst die peinlich e GerichtsordnungK> Carls V. in so fern darin Rechte und Verbindlichkeitendes Kaisers und der Stände in Mst n z - Policey - undCriminalsachen, mit beyder Theile Einwilligung Vev-iragstveise bestimmt sind, unter die über besondre Gegenstän-de errichtete Neichsgrundgesetze gezählt werden. Im Vtt'zfolg wird das weisere davon Vorkommen,

- §. 4Z.

So wie nun aber Deutschland im Ganzen genommenund als ein Reich betrachtet, seine Grundgesetze hat, sohaben auch die einzelnen Staaten, woraus es besteht, eben-