5 - C. Von den Reichsgrundgesetzen. 197
r) einen zwischen dem Kaiser einer und den gesummtenNeichsständm andrer Seits wegen der politischen Zrrungengeschloffenen Vertrag. Also im Ganzen zwey, und wennwir den Fricdensschluß mit den auswärtigen Mächten dazurechnen, drey verschiedene Verträge- die man jedoch meh-rerer Sicherheit halber nicht für rathsam fand, von einan-der zu trennen, und wegen deren Beobachtung sämmtlichrFriedensgenossen die Gewährleistung Übernahmen.Sodann wird auch dieser Friede sowohl in dem Friedensin-strument selbst * * ), als in dem jüngsten Reichsabschieddem er selbst wörtlich einverleibc ist, und sonst***) ein Fun»damentalgeseh des'teutschen Reichs genannt.
Uebrigens muß noch bemerkt werden- daß unter denwestphälischen Frieden die beyde zu Osnabrückund Münster geschloffene Frieden zu verstehen sind. Manhatte nemlich, um eines Theils Rangstreitigkeiten zwischenFrankreich und Schweden zu vermeiden, und andern Theils,weil die schwedische Gesandte nichts mit dem päbstlichen Nun-tius, der den Frieden vermitteln helfen wollte, zu thun ha-ben wollten, einen doppelten Friedenscongreß verabredet,doch sollten die an beyden Orten beliebte Artikel für einenTcactat gehalten werden, und kein Theil ohne den andernden Frieden' schließen. Zu Münster ward also der Friedezwischen dem Kaiser, den Reichsständen und der Krone
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*) O. F. Art. 17. §. 2. 8ic llssc lrsnrscrio perpem» I^ex ecz>^Fi«<rtr'cs Imperii 8sncrio, in posterum segne se slise I^ss etjwxerrr /»n^-rme-ikate- — prselcripr».
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''' ) In dem kaiserl. Commisffonsdecret vom 9. Jun. r/zS.wird der Friede des Reichs vorderstes Reichsgrundge«setz genannt.