^96 i. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
den sollte, und diese sich nunmehr des Gebrauchs der Waf-fen io ihren Streitigkeiten unter sich begaben.
g) Der Religions» und westphalische Friede.Die Neligionstrcnnung veranlaßte einen bürgerlichen Krieg,der durch den im I. 1555. zu Augsburg zwilchen den ver-schiedenen Neligionspartheyen geschloffenen Vertrag für das-mahl völlig geendigt wurde. Er ist als die Quelle, oderdie Grundlage des westp hä lisch« n Friedens, wodurchder zojährige Krieg geendigt ward, auzusehen. Von demhauptsächlichsten Inhalt dieses Friedens in Neiigionssachenist bereits in dem vorhergehenden gehandelt. Er enthalt abernicht bloS die Beylegung der kirchlichen Irrungen undBeschwerden, sondern auch der politischen. Die teut-sche Staatsverfassung hatte »emlich in Gefahr gestanden,durch die Kaiser FerdinandII und III. üb er den Haufengeworfen zu werden. Ihre Absicht war, sich zu unum-schränkten Herrn von Teutschland zu machen, allein siekonnten ihren Zweck nicht erreichen, vielmehr wurde durchden Frieden selbst die bisherige Verfassung nicht nur aufrechterhalten , sondern auch alles noch genauer zu bestimmen ge-sucht, und manches nicht selten bestrittene Herkommen durcheinen ausdrücklichen Vertrag zwischen dem Kaiser und denStänden in ein Gesetz verwandelt. Der westphälischeFriede ist daher nicht blos als ein zwischen dem Kaiser undReich mit den Kronen Frankreich und Schweden, die sichin den Krieg gemischt halten, geschlossener Friede anzuse-hen, sondern er ist auch in doppelten Betracht einwirkliches teutsches Neichsgrundgesetz. Denn so enthält eri) einen Vertrag zwischen dem Kaiser und den katholischenNeichsständen einer, und den evangelischen Neichsständenandrer Seits wegen der bisherigen Neligionöirrungen; und