5. C. Von dess Neichsgrundgefetzett. 19Z
fürsten, imgleichen der Neichsverweftr verglichene Gesetz.Den Namen hat dies Gesetz von der großen an den Origi-nalien Hangenden goldnen Bulle, oder Majestätssiegel.Ob es blos zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten allein,oder auch dm gesammten Reichsständen verglichen sey? istungewiß. Es ist indessen in verschiedenen Neichsgesetzen *)beMigt, und also, wegen der vom ganzen Reiche wieder,holt geschehenen Anerkennung nicht im mindesten an dessenreichsgrundgesehlicher Kraft zu zweifeln.
2) Der Landfriede, oder dasjenige Nekchsgesetz,LNrch welches eigenmächtige Befehdungen und Selbsthülfe,gänzlich aufgehoben, und der Grund gelegt wurde, innerli-che Ruhe und Sicherheit im teutschen Reiche aufrecht zuerhalten. Zn Teutschland galt nemlich Faustrecht. Fastalle Streitigkeiten wurden mit öem Degen in der Faust aus-gemacht und drüber ward Teutschland einer Mördergrubeähnlich. Mehrere «Versuche, welche man machte, diesemUebel zu steuern, schlugen fehl, und daran war viel Schuld,daß man nicht mit Ernst darauf dachte, ein beständigeshöchstes Reichsgericht anzuordnen, von dem ein jeder Ab-hebung seiner Klagen erwarten konnte. Endlich kam dieSache im Jahr 1495. auf dem Reichstag zu Worms glück-lich zu Stande. Der Kaiser verglich sich mit den Stän-den eines gemeinen Friedens, wie es gleich,im ersten §.heißt; nicht, als wenn sie beiderseits mit einander im Kriegbegriffen gewesen wären, sondern weil künftig das Bekrie-gen oder Befehden nicht mehr unter den Ständen Stakt fin-
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