194 B. Allgem. Kenntniß des temsch. Reichs»
und dem libero arbiirio LolleZü electoraÜL anheimbehalte»«e Dinge zu verbinden.
§- 4i.
Außer der kaiserlichen Wahlcapitttlation können auch diseinzelnen Reichs-und Deputations-Schlüsse oder'Abschiede unter die Reichsgrundgesetze gerechnet werden»Zreplich ist nicht ein jeder Reichs-oder Deputakionsschlußals ein Neichsgrundgesetz anzusehen, sondern sie sind auch öf-ters bloße bürgerliche oder Privatgesetze,, allein sehr vieleunter ihnen sind doch als Grundgesetze zu betrachten. ESkommt dabey auf das an, was schon im Anfang des H. zy.erinnert worden ist. Werden sie vertragsweise zwischen dem'Kaiser und den Neichsständen errichtet, und betreffen sie dieStaatsvrrfassung von Teucschland, so sind sie Grundgesetze;im entgegengesetzten Fall aber' bloße Reichspritvatgesetze *).
§. 42.
Die kaiserliche Wrlcapitulationen, und die Reichs.- undDeputationsschlüsse oder Abschiede, in so fern diese Funda-rnentalgesehe sind, sind allgemein und an keinen beson-der »Gegen st and gebunden, also allgemeineReichs-grundgeseß'e. Außerdem giebt es aber noch verschiedene,welche über besondre Gegenstände abgefaßt sind.Dahin gehört
i) die goldne Dulle, oder das im Jahr 1556.theils auf einem Reichstag zu Nürnberg, thciks auf einemKurfürstentage, zu Metz vorzüglich wegen der Wahl undKrönung eines Reichsoberhaupts und den Rechten der Kur-
"9 Von der Art und Weise, wie die Reichs-und Deputattivnsschlüffe verfaßt werden, wird in der Folge gehandelt werden.