§. C. Von den Reichsgrnndgesetzen. 19z
Zusatz sehr beschwert, und setzten daher in ihre Beschwerden:„daß §. z. Art. -9. kais. Majestät gar auf i^noka und'dsmliberu srbitrio LolleZÜ ssleotoralis anheimbehaltene Dinge,dergleichen die bekannt gewordene 12 Collegialschreiben undGutachten (deren Contents man jedoch nicht verwerfen, ssiudern alt den stestilerüsstiatnum communlbus -conform, ac-ceptiren, und nur sich gegen den Modum verwahren wolle)find, wohin das ins säLspitulanäl erstrecken zu lassen,Fürsten und Stände nimmermehr eingehen können, verbunrden werden sollen rc."
Demohnerachtet haben dis Kurfürsten diese Stelle im A,174;. wiederhohlt. Zm I. 1764. ist sie zwar ausgelassen,aber nicht wegen des Widerspruchs der Fürsten, sondern,weil die damalige W. C. nur eine Römisch königliche'war, und die beliebte Collegialschreiben an den Kaiser er-lassen wurden. Der neuesten W. C. ist sie wieder eingeschal-tet worden, und wird auch ferner beybehalten werden.
Den Fürsten ist es zwar, wie Moser sagt, nicht zuverdenken, baß sie durch ihren Widerspruch zu verhütensuchen, daß die Sache nicht zu weit getrieben werben mö-ge, allein für hie Kurfürsten streitet, daß r. die Fürstlichedie, Materialien selbst für gut erkennen, r. nicht gesagtwerden kann, daß es iZnota gewesen, da die Csllegial-schreiben vor der Wahl bereits marerialiter resolvirt, unddem neuen Kaiser eben sowohl als seine W. C. kund gewor,den waren, seine Gesandtschaft auch dabey concurrirt hat-te; wäre es allenfalls nichts neues, sondern es ist in demProjecl der perpskuue in der Materie von dem Kurfürsten-Verein von dem fürstl. Collegio selbst dem kurfürstlichen über-lassen, einen Kaiser allemal auf t'utura aäoogue i§noiöerster Band, N