192 I. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
§. 40-
Mit den Wahlcapitulationen stehen auch die kurfürst-liche Collegialschreibe», oder diejenige Schreiben,welche das kurfürstliche Collegium wegen gewisser Punctean dem Kaiser zu erlassen pflegt, in Verbindung. Oft wer-den nemlich auf dem Wahltag Materien auf die Bahn ge-bracht^ weiche zwar an sich alle Beherzigung verdienen, dieman jedoch, weil sie entweder nur einzelne Stände, Perso-nen, oder Communen betreffen, oder zum Schluß noch nichtreis sind, oder offenbar nicht für das Kurcollegium allein,sondern für den ganzen Reichsconvent gehören, der W. C.emzusch alten Bedenken findet. In dergleichen Fällen wares in älrern Zeiten üblich, dem Neuerwählten im Namendes Kurcollegir mündliche Vorstellung zu thun. Zm Zahrr/n. fieng aber das kurfürstliche Collegium an, besondereSchreiben über dergleichen Materien an den Kaiser zu er-lassen, ihm dieselben darin vorzutragen, zu empfehlen undauch wohl ein Gutachten beyzufügen.
Das nemliche geschah im Z. 174-., weil aber von ei-nigen Kurhöfsn besorgt wurde, daß das kaiserl. Ministeriumdiese Schreiben nicht für verbindlich achten möchte, so wur,de auf Kurrrierschen Vorschlag in der W. C. Art. 29. §. z.dem Kaiser zur Pflicht gemacht, die an ihn durch besondreCollegialschreiben erstattete Gutachten fordersamst zum wirk,liehen Vollzug zu bringen und dieBehörde daraufzu beobach,ten. Die altfürstlichen Häuser fanden sich durch diesen neuest
Zusatz
capitulatione» der vorigen Kaiser und Könige, wie auch mitdem Project der beständigen Wahlcapitnlation verglichen vonJoseph Anton von Riegg er. Prag 1781. u. 82. Th. i.