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1 (1797)
Entstehung
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191
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5 . C. Von den Reichsgrilndgrsetzen. ' 791

her Kaiser den Kurfürsten geben soll, so kann ihre Ver-bindlichkeit nicht bestritten werden. Nach diesen Grundsätzenmüssen also die bestrittenen, oder widersprochenenStellen der Wahlcapitulation, deren es mehrere giebt, undnoch mehrere bis 1790.*) gab **), beurkheilr werden ***).

Uebrigens ist nach dem bisherigen dis Wahlcapitulationnach und nach immer erweitert und mit Zusätzen bereichertworden. Zu diesen Zusätzen haben gewöhnlich Handlungendes vorigen Kaisers Veranlassung gegeben, und es ist da-her eine sehr richtige Bemerkung, daß die Negierungsge-schichte des verstorbenen Kaisers den besten Commentar zueCapitulation seines Nachfolgers abgiebt. Also schon ausdiesem Grunde, .ist es gut zu wissen, zu welcher Zeit dieseoder jene Stelle zum erstenmahl in die Capitulation gekom-men.sep. Aber auch in andrer Hinsicht ist dies zu wissenost nSlhig, auch kommt es darauf an, daß man weiß, obdie Capitulation mit dem Projekt übereinstimmt, ferner zu-weilen, auf welche Erinnerung und ob mit Einwilligung derübrigen Stände eine Stelle in die Capitulation gekommensey? Ein wahres Verdienst war es daher, daß sich Mul-de n e r, König und vorzüglich in neuern Zeiten Herr vonNieger durch ihre sogenannte harmonische Wahlen«pitulationen erworben haben-s).

Man s. äe pgllibus caxiculgtion, no-

villimsr. concisäiccis in gsnere. jenas 1789. 4.

**) So können z. B. seit 1790. Art. XVI. §. 4. und Art«XVII. §. 2. 5. und iA. nicht mehr zu den bestrittenen Stellender Wahlcapitulation gerechnet werden.

Vergl. kr/äer, äs »ucwrirate psctoruni 6a-

pirulLlivni 6selsress post intormaram psrxsrusm säiecrorum«ttelmüsä. 1796. 4.

ss) Das Riegersche Werk hat den Titel: K. Josephs II. har-monische Wahlcapitulation mit allen den vorhergehenden Wahl-