I9O I. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
das verglichene Projett zum Grunde gelegt, aber es warddabey-von dem kurfürstlichen Collegium nicht bona Ms ver-fahren. Denn man dehnte nicht nur gleich das Adcapitu-lationsrecht über die Gebühr aus, sondern ließ auch sogareiniges aus dem Projett ganz aus, oder schränkte diesenoder jenen Puuct durch Zusätze ein. Die Folge davon war,daß die Fürsten nachgehends gegen die 'neuen Zusätze undVeränderungen eine feyerliche Verwahrung einlegten und daauch bey den folgenden Capitulationen auf ihre Beschwerdenund Erinnerungen nur wenig oder nicht geachtet wurde,förmlich gegen die kaiserliche Wahlcapitulation, in so fernsie nicht dem Projett der beständigen Capitulation, denfürstlichen Erinnerungen, den Neichsgesetzen, Herkommenund Verfassung, inglsichen ihren Rechten und Würden ge-mäß sey, oder etwas dem gesammten Reich gemeinnützlich.esenthalte, protestirten.
Der Streit über die Abfassung der kaiserlichen Wahlca-pirulation macht also, daß man sie nicht einmal durch-aus und in allenPuntten alsein verbindliches Reichsgrund^gesetz betrachten kann. Nur in so fern ist sie es, als siemit dem Profett der beständigen Wahlcapitulation überein-stimmt, und dieses nicht den Erinnerungen der Reichsstädtezuwider ist. Weicht sie hingegen von dem Projekt ab, oderhaben die Reichsstädte dem Projett widersprochen, so kannsie in diesen Punkten nicht als verbindlich angesehen werden.Zn Ansehung der neuen Zusätze kommt es endlich dar-auf an, ob dieselben den Erinnerungen der übrigen Neichs-stände, den Reichsgesehen und dem Herkommen gemäß sind,oder nicht. Zsi jenes, oder sind sie auch nur von der Beschaf-fenheit, daß sie auf eine bloße Uebercinkunft des Kaisersmit den Kurfürsten beruhen, z. V. was für eine Titulatur